BAFA stärkt EU-Mobilitätspaket

Zu den Grundanforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) gehört die Einhaltung der Regeln des EU-Mobilitätspakets. Diese eigenständig zu prüfen, erwartet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) nach Einschätzung des Fachanwalts Dennis Geissler künftig von Verantwortlichen in der Lieferkette.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verlangt von Verladern und Speditionen, dass sie überprüfen, ob die Arbeitsbedingungen von Lkw-Fahrern die Bestimmungen des EU-Mobilitätspakets erfüllen. (Foto: IMAGO / Marc Schüler)

Die Einhaltung der wesentlichen Bestimmungen des EU-Mobilitätspakets gehört für Torsten Safarik, den Präsidenten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), zu den Grundanforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG): das Recht auf Mindestlohn, das Recht der Lkw-Fahrer, nach drei Wochen im Einsatz zu ihren Familien zurückkehren zu können, und die Verpflichtung der Arbeitgeber, Fahrern eine Unterkunft außerhalb des Lkw zu stellen.

Das habe spürbare Auswirkungen auf die Transportbranche, meint Dennis Geissler, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht.  „Der Staat hat die Verantwortung für menschenrechtliche Standards mit dem LkSG auf die Zivilgesellschaft übertragen“, sagt der Partner in der Frankfurter Kanzlei Ferox Legal. Unter­nehmen müssten die Geschäftstätigkeit ihrer Subunternehmer überwachen und diese zur Einhaltung der Bestimmungen auffordern. Der BAFA-Chef habe auf die Bestimmungen des EU-Mobilitätspakets deshalb hingewiesen, weil diese Regelungen nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 5 des LkSG zu den geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes gehören.

Der Staat hat der Zivilgesellschaft die Verantwortung übertragen. Dennis Geissler, Fachanwalt für Transportrecht bei Ferox Legal, Frankfurt

Kontrollpflicht für Unternehmen

Das Gesetz verlange von den Unternehmen den Aufbau einer Kontrollkette. Das gelte zwar auch für  Auftraggeber. „In erster Linie ist die Pflicht aber bei dem Unternehmen zu sehen, das sich verpflichtet, den Transport durchzuführen. Das ist im Regelfall die Spedition“, präzisiert Geissler.

Nach Einschätzung des Fachanwalts bedarf es künftig keiner weiteren Fahrerstreiks. „Das LkSG sieht vor, dass sich Betroffene direkt an die in der Lieferkette beteiligten Unternehmen wenden können, um diese dazu zu zwingen, die Lieferkette erneut zu evaluieren“, betont der Experte für Transportrecht. Zudem hätten sie eine weitere wichtige Möglichkeit: „Sie können den Sachverhalt beim BAFA anzeigen“, erklärt Geissler.

Ihr Feedback
Teilen
Drucken

Sie sind noch kein Abonnent?

Testen Sie DVZ oder DVZ-Brief 4 Wochen im Probeabo und überzeugen Sie sich von unserem umfassenden Informationsangebot.

  • Online Zugang
  • Täglicher Newsletter
  • Wöchentliches E-paper

 

Zum Probeabo

Jetzt DVZ oder DVZ-Brief 4 Wochen kostenlos testen

Sie sind noch kein Abonnent?

Testen Sie DVZ oder DVZ-Brief 4 Wochen im Probeabo und überzeugen Sie sich von unserem umfassenden Informationsangebot.

  • Online Zugang
  • Täglicher Newsletter
  • Wöchentliches E-paper

 

Zum Probeabo

Jetzt DVZ oder DVZ-Brief 4 Wochen kostenlos testen

Nach oben