Kabotageregeln und Lkw-Rückkehrpflicht präzisiert

Seit Februar müssen im Straßengüterverkehr etliche Regeln aus dem EU-Mobilitätspaket angewendet werden, etwa zur regelmäßigen Rückkehrpflicht von Lkw in ihr Herkunftsland. Auch für Kabotagefahrten gibt es neue Vorschriften. Die EU-Kommission hat jetzt erläutert, wie die Regeln im Detail zu verstehen sind.

Ein Lkw muss nicht immer zu derselben Niederlassung seines Unternehmens zurückgebracht werden, um die neue Vorschrift über die Acht-Wochen-Rückkehrpflicht aus dem EU-Mobilitätspaket einzuhalten. Das geht aus Erläuterungen zu den seit Februar anzuwendenden Regeln hervor, die nun von der EU-Kommission veröffentlicht wurden. Der Rückkehrort muss aber eine Betriebsstätte des Unternehmens in dem Mitgliedstaat sein, in dem das Fahrzeug registriert ist. Neben Erklärungen zur Lkw-Rückkehrpflicht hat die Kommission auf ihrer Webseite auch erläutert, wie andere neue Bestimmungen des Mobilitätspakets zu verstehen sind, etwa zur Kabotage. Zu den wichtigsten Punkten gehören die folgenden:

Regelmäßige Lkw-Rückkehrpflicht

Für welche Fahrzeuge gilt die Regel?

Betroffen sind alle Fahrzeuge im kommerziellen internationalen Straßengüterverkehr, die schwerer als 2,5 Tonnen sind und schneller als 40 Kilometer pro Stunde fahren. Außerdem auch Fahrzeuge, mit denen mehr als 9 Personen befördert werden können. Die Rückkehrpflicht kann auch Anhänger und Auflieger betreffen, wenn sie dem Straßengüteroperateur im Sinne von Artikel 5 der EU-Verordnung 1071/2009 „zur Verfügung stehen“, schreibt die Kommission.

Wohin müssen die Fahrzeuge zurückkehren?

Ziel muss eine beliebige Betriebsstätte im Niederlassungsland des Unternehmens sein, das über das Fahrzeug verfügt. „Die Vorschrift ist nicht erfüllt, wenn das Fahrzeug zu irgendeiner Zweigstelle oder Tochterfirma in einem Mitgliedstaat zurückkehrt, der nicht der Mitgliedstaat der Niederlassung ist“, heißt es in den Erläuterungen.

Wie und für wie lange muss das Fahrzeug zurückkehren?

Die Aufenthaltsdauer ist laut Kommission nicht vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeiten der Unternehmen nicht einschränken. Am besten sei es, wenn der Rückkehrrhythmus mit den Dienstplänen der Fahrer abgestimmt werde, sodass diese spätestens nach vier Wochen nach Hause kommen – ebenfalls eine Vorschrift des Mobilitätspakets. Das Fahrzeug kann auch per Autotransporter, Zug oder Fähre zurückgebracht werden.

Wie kann die Lkw-Rückkehr nachgewiesen werden?

Eine Möglichkeit ist laut Kommission die Nutzung von Tachographeninformationen. Mit denen sei zumindest die Rückkehr ins vorgeschriebene Land zu belegen, mit „intelligenten“ Fahrtenschreibern auch die Rückfahrt zu einer Betriebsstätte des Unternehmens. Ansonsten könnten die Unternehmen auch andere Dokumente wie Fahrer-Dienstpläne oder Frachtpapiere als Belege nutzen.

Wie sollen die EU-Staaten bei Kontrollen zusammenarbeiten?

Die Mitgliedstaaten haben laut Kommission die Verpflichtung, bei der Kontrolle der Vorschriften zu kooperieren. „Insbesondere müssen sie auf Informationsanfragen aller zuständigen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten antworten und Kontrollen, Inspektionen und Nachforschungen durchführen“, um festzustellen, ob sich die nationalen Transportunternehmen an die Vorschriften, inklusive der Lkw-Rückkehrpflicht halten, heißt es in den Erläuterungen.

Die Erklärungen zur Lkw-Rückkehrpflicht sind hier nachzulesen.

Kabotageregeln

Wann darf mit Kabotagefahrten begonnen werden?

Grundvoraussetzung ist, dass es zunächst einen internationalen Transport gibt. Werden dabei mehrere Güter transportiert, müssen diese zunächst alle ausgeliefert werden, bevor mit Kabotage angefangen werden darf. Auch der Transport leerer Container, Paletten oder Verpackungen gilt als internationaler Transport, wenn es dafür einen Auftrag gibt. Ohne Auftrag zählen solche Fahrten nur dann als internationaler Transport und begründen ein Recht auf Kabotage, wenn das Transportgut dem Transportunternehmen gehört und die Bedingungen für „Transporte auf eigene Rechnung“ der Verordnung 1072/2009 erfüllt sind, schreibt die Kommission. Im Gastland dürfen leere Container, Paletten oder Verpackungen auf eigene Rechnung und ohne Auftrag gefahren werden, ohne dass dies als Kabotagefahrt gewertet wird.

Darf während einer Kabotageoperation mehrmals auf- und abgeladen werden?

Prinzipiell ist das erlaubt. Die Mitgliedstaaten dürfen laut Kommission aber die Zahl der Auf- und Abladevorgänge beschränken, damit die Obergrenze von drei erlaubten Kabotageoperationen innerhalb von sieben Tagen nach einem internationalen Transport nicht ad absurdum geführt wird. Allerdings dürfen sie auch nicht zu restriktiv sein. Das „Prinzip der Verhältnismäßigkeit“ sei zu beachten, heißt es in den Erläuterungen.

Auf welches Fahrzeug beziehen sich die Kabotageregeln?

Die EU-Regeln gelten immer für die Zugmaschine, die beim internationalen Transport eingesetzt wurde. Kabotageoperationen können auch mit verschiedenen Anhängern oder Aufliegern ausgeführt werden.

Was gilt für die „Abkühlungsperiode“?

Hat ein Transportunternehmen Kabotagefahrten in einem EU-Land gemacht und es verlassen, müssen vier Tage „Abkühlungsperiode“ vergehen, bevor in diesem Land mit demselben Fahrzeug wieder Kabotage erlaubt ist. Das gilt sowohl, wenn alle drei erlaubten Kabotageoperationen dort ausgeschöpft wurden, als auch, wenn nur eine oder zwei genutzt wurden, schreibt die Kommission. In letzterem Fall kann das Fahrzeug nach vier Tagen allerdings auch unbeladen zurückkehren und die verbleibenden Kabotagefahrten machen, falls diese nicht inzwischen in einem anderen EU-Staat stattgefunden haben.

Ist Kabotage auch in mehreren Mitgliedstaaten möglich?

Prinzipiell ja. Ein Fahrzeug muss die erlaubten Kabotagefahrten nicht in dem Land machen, wo sein internationaler Transport endete, sondern kann eine, zwei oder sogar alle drei Kabotageoperationen in anderen EU-Staaten ausführen, sofern jeweils die Regeln über die Abkühlungsperiode beachtet werden. Allerdings ist maximal eine Kabotageoperation in einem Gastland erlaubt, das nicht das Zielland des internationalen Transports ist. Ein Lkw, der Waren von Spanien nach Frankreich gebracht hat, könnte also innerhalb der folgenden sieben Tage Kabotagefahrten in Belgien, den Niederlanden und Deutschland machen, allerdings jeweils maximale eine. Die Kabotageoperation muss dann laut Kommission jeweils spätestens drei Tage nach der Einreise beginnen. Zwei oder drei Kabotageoperationen innerhalb eines Gastlandes wären in diesem Beispiel nur in Frankreich erlaubt.

Wie werden Wochenenden und Feiertage gewertet?

Grundsätzlich verlängern Wochenende und Feiertage die jeweils geltenden Fristen entsprechend. Die genauen Berechnungsregeln sind auf der Webseite der EU-Kommission nachzulesen.

Welche Belege sind vorzuweisen?

Die entscheidenden Informationen zur Kontrolle der Kabotageregeln sollen laut Kommission durch die Frachtpapiere übermittelt werden. Das bedeutet laut Kommission aber nicht, dass Kontrolleure nicht auch Fahrtenschreiberdaten und andere Informationen nutzen können, um zu prüfen, ob alle Vorschriften beachtet wurden.

Was gilt im Kombinierten Verkehr?

Mitgliedstaaten haben das Recht, die Kabotageregeln auch im Kombinierten Verkehr anzuwenden. Sie müssen das vorher der EU-Kommission mitteilen. Die Staaten können im KV die Sieben-Tage-Frist verlängern oder die Abkühlungsphase von vier Tagen verkürzen, schreibt die Kommission.

Die Fragen und Antworten zu den Kabotageregeln finden sich hier.

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