Lehnt ein Arbeitnehmer es ab, vor Arbeitsantritt einen Corona-Schnelltest zu machen, darf ihm der Arbeitgeber den Zutritt zum Werksgelände verweigern. Eine derartige Anweisung des Arbeitgebers ist nicht offenkundig rechtswidrig, urteilte das Arbeitsgericht Offenbach in einem Eilverfahren.