Länder lockern Lkw-Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen

Bis zum 30. Juni 2021 dürfen Lkw auch an Sonn- und Feiertagen fahren, um Impfzentren zu beliefern. Für alle anderen Transportarten gilt in den meisten Bundesländern der 5. April. Nur wenige Länder genehmigen Großraum- und Schwerlasttransporte.

Die 16 Bundesländer haben die Sonn- und Feiertagsfahrverbote für die Belieferung von Corona-Impfzentren ausgesetzt. Dazu gehören Kühlsysteme, Impfbestecke oder andere Waren, die für das Impfen notwendig sind. Auch Leerfahrten sind erlaubt. Die Regelung gilt bis zum 30. Juni 2021, wie auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr zu erfahren ist.

Auf ein einheitliches Vorgehen für alle anderen Transporte konnten sich die Verkehrsminister allerdings nicht einigen. In den meisten Ländern dürfen Lkw an Sonn- und Feiertagen bis zum 5. April 2021 fahren, in Niedersachsen gar bis zum 30. Juni. Zuletzt haben Bayern, Sachsen und Rheinland-Pfalz ihre Verordnungen geändert. Nun ist auch dort das Fahren an Sonn- und Feiertagen bis zum 5. April freigegeben.

In acht Bundesländern sind Groß- und Schwertransporter weiterhin an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt. Das gilt in Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Sachsen und im Saarland.

Bundesweit hatten die Länder vor knapp einem Jahr das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gelockert. Angesichts von Hamsterkäufen sollte damit sichergestellt werden, dass die Lebensmittel und Bedarfsgüter nicht knapp werden. Supermärkte sollten nach dem Haupteinkaufstag Samstag gleich wieder mit neuer Ware beliefert werden können.

Im Sommer bis zum Herbst galt das Verbot dann wieder. Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr eigentlich Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen nicht fahren. Das Verbot gilt nicht für den Transport frischer Lebensmittel wie Milch, Fleisch, Fisch und leicht verderblichem Obst und Gemüse.

Für die Überwachung der Straßenverkehrsordnung sind die Länder zuständig. Sie können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen vom Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilen.

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