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Verkehr und Recht

Videokontrollen auf Autobahnen sind mit Datenschutz vereinbar

25.03.2010 | Die Geschwindigkeitsmessung auf Autobahnen mit Hilfe von Videokameras ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nicht verfassungswidrig. Der Kläger hatte datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht.

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Insbesondere verstoße die Videoaufzeichnung nicht gegen das Recht auf Datenschutz des betroffenen Autofahrers, heißt es in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Beschluss. (Beschluss vom 4.3.2010 ­ 1 SsBs 23/10).

Das OLG wies mit seiner grundlegenden Entscheidung die Beschwerde eines Autofahrers zurück, der wegen zu schnellen Fahrens zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Das Amtsgericht Wittlich hatte sich dabei auf Aufnahmen von Videokameras gestützt. Der Autofahrer sah darin einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Datenschutz. Die gesetzliche Grundlage dafür reichte seiner Ansicht nach nicht aus.

Das OLG befand nun: Zwar liege tatsächlich ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz vor, wenn ein Autofahrer fotografiert werde. Doch lasse die Strafprozessordnung Aufnahmen zur Spurensicherung und zur Identifizierung von Tatverdächtigen zu. Und diese Maßnahme sei auch auf Autobahnen nicht unverhältnismäßig, zumal das Stoppen von Wagen auf der Autobahn zur Identifizierung des Fahrers für alle Beteiligten zu gefährlich sei.

Das Gericht bezog sich ausdrücklich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom August 2009, wonach videogestützte Geschwindigkeitskontrollen nur auf eindeutiger gesetzlicher Grundlage erlaubt sind. Eine solche gesetzliche Grundlage sah das OLG in der Strafprozessordnung gegeben. (dpa)

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