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Das Schifffahrtsgericht beim Amtsgericht St. Goar wies die Klage als unbegründet zurück. "Es gibt dafür keine Anspruchsgrundlage", sagte Richter Klaus Behrendt am Donnerstag auf Anfrage. Auch bei Unfällen auf der Autobahn könne man keinen Schadenersatz verlangen für die Wartezeit im Stau.
Außerdem habe der klagende Rheinschiffer die Möglichkeit gehabt, sein mit Öl beladenes Schiff zu wenden und rheinabwärts zu fahren. Er sei nach der "Waldhof"-Havarie nicht von anderen Schiffen eingekeilt gewesen. "Die Pause für den Rheinschiffer war weder zu lang noch zu gravierend", sagte Behrendt.
Er verglich den Fall mit der Entschädigungsklage eines anderen Schiffers, der mit seinem Schiff in einem Kanal in Norddeutschland wegen eines Erdrutsches weder vor noch zurück konnte. Da dieser insgesamt acht Monate festgelegen und der Erdrutsch den Mann daher fast ruiniert habe, sei das zumutbare Maß in diesem weitaus gravierenderen Fall überschritten worden. Der Bundesgerichtshof habe dem Mann in den 1960er Jahren Schadenersatz zugesprochen, sagte Behrendt.
Anwalt will Präzendenzfall schaffen
Das Urteil des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Gerichtsdirektor Behrendt rechnet mit einem längeren Rechtsstreit. "Der Anwalt des Mannes beabsichtigt, einen Präzedenzfall zu schaffen." Das Schifffahrtsgericht beim Amtsgericht St. Goar ist zuständig für die Binnenschifffahrts- und Rheinschifffahrtssachen von der Nahemündung bis Oberkassel sowie für die rheinland-pfälzischen Abschnitte von Mosel, Saar und Lahn.
Der Säuretanker "Waldhof" war am 13. Januar in der Nähe der Loreley gekentert, mindestens ein Mensch war dabei ums Leben gekommen. Ein weiterer Bootsmann wird nach wie vor vermisst, zwei Besatzungsmitglieder waren gerettet worden. (lrs)





