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Das Gericht hob mit seiner Entscheidung ein Bußgeld des Kreises Osnabrück auf. Die Behörde wollte einem Autofahrer mittels einer Dauervideoüberwachung einen zu geringen Abstand zu einem vorausfahrenden Auto nachweisen. Das Beweismittel sei illegal erlangt worden und damit nicht verwertbar, stellten die Richter fest. Diese Art der Videoüberwachung verstoße auch gegen die Grundrechte von Autofahrern, die sich auf den Straßen korrekt verhalten, argumentierte der Senat für Bußgeldsachen (AZ.: Ss Bs 186/09).
Der Beschluss des Oldenburger Gerichts hat eigenen Angaben zufolge Grundsatzcharakter, weil es die erste OLG-Entscheidung in einem solchen Fall sei. Zwar hatte bereits im August das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es keine gesetzliche Grundlage für Dauervideoüberwachungen gebe. Es habe aber ausdrücklich offen gelassen, ob Beweise aus solchen Videos verwertet werden dürften oder nicht, teilte eine Sprecherin des OLG mit. Bundesweit hätten Amtsgerichte in dieser Frage seitdem unterschiedlich entschieden. Sollte ein anderes OLG einen gleich gelagerten Fall anders bewerten, müsse der Bundesgerichtshof entscheiden. Rechtsmittel gegen den Oldenburger OLG-Beschluss gibt es nicht.
In dem konkreten Streitfall hatte bereits das Amtsgericht Osnabrück den Autofahrer von dem Bußgeld freigesprochen. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Rechtsbeschwerde beim OLG eingelegt und verloren. (dpa)





