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Das Bundesverfassungsgericht hatte im August beanstandet, dass eine verdachtslose Videokontrolle sämtlicher vorbeifahrender Autofahrer ohne gesetzliche Grundlage das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ (Datenschutz) verletze. Nach Ansicht des ADAC sind videogestützte Kontrollen nun vorerst bundesweit verboten, da es in keinem Bundesland gesetzliche Grundlagen dafür gebe.
Das Amtsgericht Schweinfurt sah das anders. Die Videoaufnahme des fließenden Verkehrs erlaube nämlich zunächst keine Identifizierung von Fahrern oder Kennzeichen. Unbeteiligte Fahrer, die sich vorschriftsmäßig verhalten, könnten nicht erfasst und damit auch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Erst bei einem konkreten Verdacht werde eine zweite Videokamera auf ein Fahrzeug gerichtet und ausgelöst. Dadurch könnten Fahrer und Auto dann identifiziert werden (Az.: 12 OWi 17 Js 7822/09 vom 31. August).
„Somit werden nur wirklich Verdächtige verfolgt, nicht aber unbescholtene Fahrzeugführer“, entschied das Amtsgericht laut Mitteilung. Dieses Verfahren sei verfassungsgemäß und besitze eine gesetzliche Grundlage. Der Fahrer legte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Rechtsbeschwerde ein, über die nun das Oberlandesgericht entscheiden muss. (dpa)





