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Flughafen Leipzig-Halle

Gericht: Genehmigungen für Nachtflüge sind rechtens

Auch die Frachtflüge der Post-Tochter DHL
gehören zu den generell in der Nacht
erlaubten Expressflügen. (Foto: DHL)

04.11.2009 | Die Gegner des Nachtflugbetriebs auf dem Flughafen Leipzig/Halle sind beim Bundesverfassungsgericht endgültig gescheitert.

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In zwei am Mittwoch veröffentlichten Beschlüssen wies das Gericht mehrere Verfassungsbeschwerden von Anwohnern ab. Sie hatten gegen die Genehmigung von nächtlichen Frachtflügen sowie zivilen Flügen im Auftrag der US-Armee geklagt. Der Fluglärm, aber auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge verletze ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit, lautete ihr Argument. Aus Sicht des Karlsruher Gerichts waren die Genehmigungen dagegen rechtens.

Das Gericht hat damit einen Schlusspunkt hinter einen jahrelangen Rechtsstreit gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig war bereits zweimal mit den Klagen von Anwohnern befasst, zuletzt im Juli 2008. Aus Sicht der Karlsruher Richter ist die Erwägung der obersten Verwaltungsrichter „vertretbar“, dass die Terrorgefahr wegen der Flüge auf militärische Anforderung nur „geringfügig“ gestiegen sei. Die Kläger hätten lediglich pauschal bestritten, dass die Sicherheitsvorkehrungen ausreichend seien. Auch die Lärmschutzinteressen der Anwohner seien ausreichend berücksichtigt worden (Az: 1 BvR 3474/08 u. 3522/08 - Beschlüsse vom 15. Oktober 2009).

Auslöser des Rechtsstreits war der 2004 beschlossene Ausbau des Flughafens zu einem Drehkreuz für den Luftfrachtverkehr. Neben den Militärtransporten war besonders strittig, ob alle Frachtflüge der Post-Tochter DHL zu den generell in der Nacht erlaubten Expressflügen gehören. Karlsruhe billigte nun die Lesart des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Trennung von Express- und Normalfracht kaum möglich sei. (dpa)   

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