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Am Mittwoch verwies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klage eines Fuhrunternehmers zur erneuten Prüfung zurück an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster. Der Mann hatte die Zahlung von 22,43 EUR verweigert, weil in der Mauthöheverordnung die Sätze nicht „sachgerecht“ festgelegt seien. Dass sich die Mautsätze für kleinere Lkw mit bis zu drei Achsen und größere mit vier und mehr Achsen nur minimal unterschieden, sei nicht angemessen. Die Bundesverwaltungsrichter legten fest, dass sich die Richter in Münster noch einmal genauer mit dieser Frage beschäftigen müssen.
Vor dem OVG Münster hatte der Fuhrunternehmer lediglich einen Betrag von 2 Cent erstritten, weil bei der Abrechnung nicht ganz rechtmäßig gerundet worden sei. In einem ähnlichen Verfahren waren einem niederländischen Blumengroßhändler 2,52 EUR zugesprochen worden. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht spielten diese Mini- Erstattungen eine Rolle, weil der Staat sie nicht akzeptieren wollte und dazu Revision eingelegt hatte. An den Erstattungen sei aber nichts zu bemängeln, entschieden die Bundesverwaltungsrichter. (dpa)






