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Positionspapier sorgt für Turbulenzen

BGL plädiert für 26,5-Meter-Lkw

Eine verlängerte Lkw-Kombination (Kögel)

16.07.2009 | Lange galt der 25-Meter-Lastzug als politisch tot. Doch seitdem die EU-Kommission in Erwägung zieht, die entsprechende Richtlinie zu den Nutzfahrzeug-Abmessungen zu überarbeiten, gewinnt die Idee europaweit wieder an Fahrt. Überraschenderweise positionierte sich nun der BGL mit einem unkonventionellen Vorschlag.

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Von Sven Bennühr

Im Folgenden haben wir Auszüge aus dem Artikel aufbereitet. Den gesamten Beitrag mit Reaktionen der übrigen Verbände lesen Sie in der DVZ vom 16. Juli 2009 auf Seite 1.

Mit seinem Positionspapier „Richtlinie 96/53/EG“ heizt der Bundesverband Güterkraftverkehr ­Logistik und Entsorgung (BGL) die Diskussion erneut an: Er plädiert für eine Länge von 26,50 Meter.

Die Position des BGL hat sich um 180 Grad gedreht: Bisher hat der Verband eine überlange Lastzug-Kombination abgelehnt; nun tritt er sogar für eine noch längere Variante ein. 26,50 Meter sind für die BGL-Experten das Maß der Dinge. Dieses ist eine der drei Kernaussagen des jetzt veröffentlichten Positionspapiers, in dem der BGL seine Vorschläge zur Änderung der EU-Richtlinie 96/53/EG (Abmessungen von Nutzfahrzeugen) erläutert. Darüber hinaus tritt der Verband dafür ein, dass solche Kombinationen ein zulässiges Gesamtgewicht von 46 Tonnen auf die Waage bringen dürfen.

Pro langem Trailer

Dreh- und Angelpunkt der BGL-Argumentation ist, dass für Sattelauflieger künftig eine Länge von 14,92 Meter genehmigt werden sollte. Durch die Verlängerung der Sattelauflieger um 1,3 Meter sei es möglich, zwei normierte BDF-Wechselbehälter vom Typ C 745 sowie 40-Fuß-Iso-, 45-Fuß- und 48-Fuß-Container zu transportieren. Damit sei die Multimodalität unabhängig vom Trägerfahrzeug gewährleistet. Sollten überlange Kombinationen aus Motorwagen, Dolly und Trailer EU-weit genehmigt werden, empfiehlt der BGL eine Länge von 26,50 Meter, damit der 14,92-Meter-Trailer als Basismodul eingebunden werden kann. (ben)

Pdf: Positionspapier des BGL "Richtlinie 96/53/EG"

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