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Ein Autofahrer hatte sich vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße von 320 Euro gewehrt. Er war zu dicht auf das Fahrzeug vor ihm aufgefahren; die Polizei nahm den Verkehrsverstoß mit einer Videokamera auf (Az. 2 BvR 1447/10).
Das höchste deutsche Gericht wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Zwar bedeuteten die Videoaufnahmen, auf denen der Fahrer zu erkennen war, einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die Aufnahmen der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen und damit dem "Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht". Außerdem würden nicht irgendwelche Unbeteiligten gefilmt, sondern ausschließlich Fahrer, die selbst Anlass zu den Aufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines Verkehrsverstoßes besteht.
"Wir begrüßen, dass auch zukünftig nur auf Verdacht hin gefilmt werden darf", sagte Albrecht Trautzburg vom Automobilclub von Deutschland (AvD) in Frankfurt am Main. Der AvD-Sprecher zog dabei einen Vergleich zu Radarfallen, die auch nur bei Verdachtsfällen ausgelöst würden. (dpa)





