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Vorausgesetzt wird, dass der Futtermittelhändler die Ware inklusive Zusatzstoffen kauft und den Logistiker mit der Lagerung, Kommissionierung und der Auslieferung beauftragt. Die Mischung des Futtermittels durch den Logistiker erfolgt nach Rezeptur des Futtermittelhändlers. Der Futtermittelhändler ist Eigentümer der Ware, veranlasst selbst auf eigene Rechnung Qualitätskontrollen und erstellt auch die Rechnung an den Abnehmer. Der Logistiker wird nur für seine Dienstleistungen bezahlt, die er auf Weisung des Auftraggebers erbringt.
Da der derzeit aktuelle Fall im Bereich der Futtermittelherstellung angesiedelt ist, wird im Nachfolgenden nur von Futtermitteln gesprochen. Aufgrund der einheitlichen Regelung in der so genannten Basisverordnung EG Nr. 178/2002 (im Folgenden Basis-VO oder VO(EG) 178/2002) zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts sowie des daraufhin grundlegend reformierten deutschen Lebensmittel- und Futtermittelrechts im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB ab 2006, gelten die nachfolgenden Aussagen vom Grundsatz her - mit wenigen Ausnahmen - auch für das Lebensmittelrecht und damit auch die Lebensmittellogistik.
Frage 1: Welchen gesetzlichen Regelungen unterliegt ein Logistikunternehmen, wenn es Einlagerer/Auslieferer von Futtermitteln ist?
Nach der erwähnten Basis-VO und dem deutschen LFGB führt schon die bloße Lagerung und der Transport von Futtermitteln dazu, dass man zum Futtermittelunternehmen wird und damit den Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts unterliegt, vgl. Art. 3 Abs. 2-6 Basis-VO und §§ 3 Nr. 3 und 9-10 LFGB. Damit gelten auch zahlreiche andere gesetzliche Regelungen, z. B. die deutsche Futtermittelverordnung, die Futtermittelhygieneverordnung 183/2005 (im Folgenden Futtermittelhygieneverordnung oder auch VO(EG) 183/2005) und z. B. auch die deutsche lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung von 2006.
Hierbei ist zu beachten dass diese lebensmittelrechtlichen Vorschriften keine unmittelbaren eigenen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung beinhalten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Ansprüche von Geschädigten, also insbesondere den Landwirten oder dem Verbraucher oder auch der Ansprüche eines Logistik- Auftraggebers (im Nachfolgenden AG) als Vertragspartner. Diese Fragen sind ganz bewusst dem allgemeinen Zivilrecht, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG) von 1989 und dem Recht der unerlaubten Handlung im BGB sowie dem HGB- und BGB-Vertragsrecht überlassen worden, vgl. z. B. Art. 21 Basis-VO.
Selbstverständlich unterliegt der Logistiker auch den allgemeinen Regelungen wie Gefahrgut-Recht, Gefahrstoffrecht und Chemikaliengesetz, Umwelthaftungs- und Umweltschadensgesetz. Diese Regelungen können alle bei Dioxin zur Anwendung kommen.
Frage 2: Was verändert sich bei der Schadensverantwortlichkeit und Haftung gegenüber Dritten, wenn er zusätzlich nach Anweisung des Eigentümers das Futtermittel mischt und ausliefert?
In diesem Falle wird der Logistiker zum Hersteller von Futtermitteln und gegebenenfalls auch zum Inverkehrbringer. Er hat damit unmittelbar auch die Herstellereigenschaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes und der sog. Produzentenhaftung nach § 823 BGB. Diese beiden Haftungen gilt es zu unterscheiden: Die Produkthaftung gilt gegenüber dem Endverbraucher und setzt keinerlei Verschulden voraus, ist also eine so genannte Gefährdungshaftung. Die Produzentenhaftung ist eine Haftung, die im Einzelfall weiter ist, jedoch zumindest leichteste Fahrlässigkeit voraussetzt. Das ProdHG deckt auch keine Vermögensschäden ab und nur eine beschränkte Haftung für Sachschäden. Hierbei führt aber das Produkthaftungsrecht in Fällen wie den vorliegenden meist nicht zu einer tatsächlichen Haftung des Logistikers als Hersteller. Diese kommt nämlich deswegen meist nicht zum tragen, weil es sich bei den Händlern oder den Landwirten, die mit den Futtermitteln handeln oder diese verfüttern, nicht um Endverbraucher handelt, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHG. Hingegen ist dort schon bei leichtester Fahrlässigkeit eine Haftung nach §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. den futtermittelrechtlichen Vorschriften denkbar.
So hat z. B. das OLG Koblenz 2006 entschieden, dass ein Verwertungsverbot bzw. eine Verbringungssperre für Kälber aufgrund vergiftetem Futter zu einem Schadensersatz wegen Eigentumsbeeinträchtigung führen kann, vgl. OLGR 2006, 358 ff. Mischungsanweisungen, Rezepturen durch den AG sind jedenfalls nur insoweit zu beachten, als den zwingenden lebensmittelrechtlichen Vorgaben der stufenübergreifenden Verantwortung genüge getan wird. Hierbei wird lebensmittelrechtlich verlangt, dass der Hersteller von dem Vorlieferanten – dies ist hier der AG! – eine Aufklärung zumindest über den Gehalt von Zusatzstoffen verlangen muss. Eine fehlerhafte oder bewusst rechtswidrige Mischungsanweisung führt jedoch an einer Haftung wegen sonstiger futtermittelrechtlicher Verstöße nicht vorbei. Wichtig: Futtermittelrechtliche Vorschriften sind oft Schutzgesetze im Sinne § 823 Abs. 2 BGB und können dann auch zur Ersatzpflicht für Vermögensschäden der Geschädigten führen.
Frage 3: Wie ist die Verantwortlichkeit und Haftung gegenüber dem (AG), insbesondere bei Mischung nach Anweisung?
Die Verantwortlichkeit und Haftung gegenüber dem AG bestimmt sich zunächst einmal nach den diesbezüglichen vertraglichen Regelungen. Soweit keine individualvertraglichen Regelungen getroffen sind, gilt: Für die Beurteilung nach dem Transport- bzw. Lagervertragsrecht gegenüber dem AG und der Anwendung der ADSp ist hierbei natürlich wesentlich, dass es sich nicht mehr um eine speditionelle logistische Nebentätigkeit handelt. Hier wird ein neues Produkt hergestellt, nämlich ein Futtermittel durch Mischen von Rohstoffen, also mehreren Ausgangsstoffen. Es geht also nicht mehr um die noch der Logistik zuzurechnende Tätigkeit des Kommissionierens, Pick/Pack, Portionieren usw., sondern um eine Produktionstätigkeit. Diese vertragliche Tätigkeit kann den Logistik-AGB oder auch den VBGl unterfallen und damit zu wesentlichen Haftungsreduzierungen führen. Sie unterliegt aber jedenfalls nicht mehr den ADSp. Allerdings sind Rezepturanweisungen im vertraglichen Innenverhältnis zum AG durchaus relevant wie auch bei evtl. Freistellungsregelungen. Im Innenverhältnis wird der Logistiker im Regelfall bei nicht offenkundig fehlerhaften Anweisungen haftungsfrei und behält trotzdem den Anspruch auf die Vergütung. Dies kann auch Ausgangspunkt einer Freistellungsverpflichtung des AGs für produkt- oder produzentenhaftungsrechtliche Inanspruchnahme des Logistikers werden.
Frage 4: Fällt ein Logistiker, der Güter in Tanks/Tankcontainern mischt, bereits unter das Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (LFGB)?
Auch wenn die Güter in Tanks gelagert und dort gemischt werden, liegt insoweit eine Herstellung vor, vgl. § 3 Nr. 2 LFGB und die entsprechende Regelung der Basis-VO. Danach können nämlich auch Rohstoffe, die selbst noch keine Futtermittel sind, bereits den Vorschriften des LFGB bzw. der Basis-VO unterliegen, wenn sie nur später absichtlich bei der Mischung eingesetzt werden sollen.
Frage 5: Ändert sich etwas, wenn der Tanklogistiker Tanks lediglich an den (AG) vermietet und dieser kontaminierte Flüssigkeiten einlagert?
Hier ist zunächst zu fragen, ob es sich tatsächlich um eine Miete im Sinne §§ 535 ff. BGB handelt oder entgegen dem gelegentlichen Logistik-Sprachgebrauch um eine besondere Lagerung.
Miete ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Tanklogistiker keinerlei Dienstleistungen, also insbesondere nicht die lagertypischen Obhuts- und sonstigen Aufbewahrungspflichten eines Lagerhalters gem. §§ 467 ff., 471 ff. HGB hat. Er muss sich dann auf die Rolle des bloßen Nutzungsüberlassers der Tanks bzw. der für die Aufstellung der Tanks genutzten Grundstücke beschränken. In der Logistik wird gelegentlich von Miete gesprochen, wenn das Lager - in diesem Falle die Tanks - dem AG gehören bzw. von ihm errichtet wurden, z. B. auch als Bauten auf fremdem Grund und Boden und der Dienstleister und der Logistiker nur die Bewirtschaftung dieses Lagers übernimmt. Zur Lagerung gehört jedoch nicht, dass der Lagerhalter auch Eigentümer des Lagers ist. Dieses kann auch im Eigentum des AGs, des Einlagerers, stehen. Entscheidend ist, dass der Lagerhalter die lagertypischen Obhuts-Pflichten wahrnimmt. Das Risiko, das futtermittelrechtlich eine vermeintliche Miete als Lagerung mit allen Rechtsfolgen - Status als Futtermittelunternehmen - beurteilt wird, trägt der Dienstleister.
Gehen wir jedoch davon aus, dass es sich tatsächlich um Miete handelt, so liegt kein Status als Futtermittelunternehmen vor, allerdings können sich auch in diesem Falle die allgemeinen Haftungstatbestände des Grundstückseigentümers wie Umwelthaftung ergeben.
Frage 6: Die Spedition Lübbe ist nach eigenen Angaben als Futtermittelunternehmen im Sinne der Futtermittelverordnung beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Laves) registriert. Ein entsprechendes Schreiben aus dem Jahr 2009 liegt vor. Reicht das nicht aus?
Nach der VO(EG) 183/2005, der Futtermittelhygieneverordnung ist eine Registrierung in jedem Fall erforderlich. Eventuell hätte sogar darüber hinaus eine so genannte Zulassung vorliegen müssen, wenn bestimmte Zusatzstoffe beigemischt werden. Darüber liegen zur Zeit zu wenig Informationen vor.
Frage 7: Wie sind die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten und die Haftung, wenn er mit Genehmigung gemischt hat? Wie sind die Verantwortlichkeiten und die Haftung, wenn er diese Genehmigung, aus welchen Gründen auch immer nicht hatte? Können sich hieraus Besonderheiten für die zivilrechtliche Haftung gegenüber geschädigten Dritten ergeben?
Hinsichtlich der strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeiten ist die fehlende Registrierung oder Zulassung sicher eines der geringsten Probleme für den Logistiker. Hierzu kämen vor allen Dingen die Ordnungswidrigkeiten-Regelungen des §§ 36 b der VO-(EG) 183/2005 i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB in Betracht. Das Bußgeld kann bis zu 20.000 Euro betragen. Ebenfalls bußgeldbewehrt ist die Nichteinhaltung der Qualitätskontrollvorschriften der Futtermittelhygieneverordnung. Betroffene sind insoweit jedenfalls der Geschäftsführer, ggf. auch die verantwortlich Beauftragten.
Viel schwerwiegender dürfte aber die Möglichkeit sein, völlig unabhängig von dem Vorliegen von Registrierungen oder Zulassungen, dass eine Strafbarkeit z. B. nach § 58 LFGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 LFGB und Art. 15 der Basis-VO(EG) 178/2002 in Betracht kommt: Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln, die die menschliche oder tierische Gesundheit gefährden können. Im Falle der Fahrlässigkeit ist der Strafrahmen ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Vorsatz drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und in besonders schweren Fällen, z. B. grober Eigennutz, von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Daneben kommt natürlich noch eine ganze Reihe von anderen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Normen in Betracht.
Festzuhalten ist, dass all diese Regelungen zumindest Fahrlässigkeit voraussetzen. Diese wird allerdings schon dann angenommen, wenn vorgeschriebene Qualitätskontrollen und sonstige Risk-Management-Systeme wie HACCP nicht eingeführt wurden und es deshalb zu der Herstellung von verbotenen Futtermitteln kam.
Fatal wäre in diesem Zusammenhang übrigens, dass damit u. U. ein Haftungstatbestand auf Vermögensschäden gegenüber geschädigten Dritten aus dem allgemeinen Zivilrecht eröffnet sein könnte, nämlich der oben erwähnte Schutzgesetzverstoß nach § 823 Abs. 2 BGB. In diesem Falle könnten Dritte gegebenenfalls auch eigene Vermögensschäden, wie z. B. die Landwirte oder Händler, nicht nur der Vertragspartner, geltend machen.
Frage 8: Ab wann ist es notwendig, dass der Logistiker eigene Qualitätskontrollen durchführt?
Ein Logistiker, der als Futtermittelunternehmen gilt, hat in jedem Falle ein Qualitätsmanagementsystem auf der Basis guter Herstellungspraxis und ein Rückverfolgbarkeitssystem auf der Grundlage von HACCP einzuführen. Dies ergibt sich u. a. aus Art. 18 der Basis-VO, § 42 LFGB und gem. Anhang II zur Futtermittelhygieneverordnung. Hierbei ist auch wichtig, darauf hinzuweisen, dass Futtermittel gemäß § 5 Abs. 6 VO(EG) 183/2005 nur noch von registrierten Futtermittelunternehmen bezogen werden dürfen. Also muss auch der Lebensmittelhersteller oder der Händler darauf achten, dass sein Logistiker der Registrierungs- und gegebenenfalls der Zulassungspflicht nachgekommen ist.
Frage 9: Es ist tägliche Praxis: Der Auftraggeber bittet, da alle Komponenten beim Logistiker lagern, doch gleich weitere Leistungen zu übernehmen. Das spart Zeit und Transportkosten für den AG und bringt dem Logistiker zusätzliche Einnahmen. Was sollten Logistiker grundsätzlich bei der Erweiterung von Dienleistungen beachten (Mischen auf Anweisung, Vormontage von Autoteilen etc.), damit sie sich nicht in existenzielle Gefahren begeben?
Das Schlimme ist die tägliche Antwort der Praxis auf die geschilderte Bitte: Es wird oft einfach gehandelt nach dem Motto "Wird schon gut gehen" oder nach einem Gebot des Kölner Grundgesetzes "Et hätt noch immer jot jejange".
Zunächst einmal sollte sich der Logistiker klarmachen, auf welchem Gebiet sich seine Tätigkeit abspielt. Sodann ist zu klären, ob und welche gesetzlichen Regelungen hierfür bestehen. Im Zweifelsfall helfen hier die Kammern oder auch die eigenen Fachverbände weiter. Sodann ist festzustellen, welche notwendigen Erlaubnisse oder Genehmigungen einzuholen sind bzw. sonstige gesetzliche Formalien zu beachten sind. Sodann: Er muss sich darüber im Klaren sein, dass für Produkt- und Produzentenhaftung im Wesentlichen eine gesetzlich unbeschränkte Haftung gilt, soweit er solche Funktionen ausfüllt. Dies gilt gegenüber geschädigten Dritten.
Gegenüber seinem AG sollte sich der Logistiker sodann immer und in jedem Falle klarmachen, welche Haftungsrisiken ihm drohen und die Lagerhaftung ohnehin unbeschränkt ist. Als Faustregel gilt, dass gesetzliche Haftungsbegrenzungen nur für das Transportrecht gelten. Die ADSp gelten mit ihren Haftungsbegrenzungen nur für transport- oder lagerungsbezogene Tätigkeiten und diesbezügliche originär logistische Zusatztätigkeiten wie z. B. Verpackung, Kommissionierung.
Alle produktions- oder handelsbezogenen Tätigkeiten sind also von den Haftungsbegrenzungen des Transportrechts und der ADSp nicht erfasst. Hierfür sollten entweder auf das Unternehmen zugeschnittene eigene Geschäftsbedingungen oder bei Geschäften mit nennenswertem Umfang auch eigene vertragliche Regelungen geschaffen werden. Auch die Vereinbarung der Logistik-AGB oder der VBGL können in Betracht gezogen werden. Diese gelten ausdrücklich auch für originär nicht-logistische Zusatztätigkeiten, wie z. B. Mischen von Futtermitteln. Im Verhältnis zum AG ist sodann auch eine Freistellungsregelung hinsichtlich der produkt- und produzentenhaftungsrechtlichen Inanspruchnahme zu empfehlen, soweit auf seine Anweisung hin der Dienstleister produziert, mischt, in sonstiger Weise herstellt.
Für eine dauerhafte Leistungserbringung von mehreren integrierten logistischen und ggf. originär nicht-logistischen Leistungen im Rahmen einer Gesamtkonzeption wird man an einem Kontraktlogistikvertrag kaum vorbeikommen. Flankierend ist immer auf die Versicherungsabdeckung zu achten: Hier ist unbedingt für Schutz durch Aufnahme in die Betriebsbeschreibung und Herbeiführung von Versicherungsschutz zu sorgen. Jedoch zeigt die langjährige praktische Erfahrung aus der Beratung immer wieder, dass ein Spruch vom Dichter Wilhelm Busch auch hier, für die logistische Praxis, zählt. Viel Reden nutzt nichts: "Es gibt nichts Gutes, außer man tut es." (DVZ)





