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"Eine solche Auswärtstätigkeit liegt unter anderem vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich tätig ist", entschieden die Richter (Aktenzeichen VI R 35/08). Keine Auswärtstätigkeit sei es dagegen, wenn Leiharbeiter "der dauerhaft betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers" zugeordnet seien und diese immer wieder aufsuchten.
Geklagt hatte ein Hafenarbeiter, der von seinem Arbeitgeber kurzfristig an verschiedene Unternehmen ausgeliehen worden war. Den Mehraufwand für die Verpflegung in dieser Zeit wollte er bei seiner Einkommenssteuerveranlagung berücksichtigen lassen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dieses Begehren ab. Der Hafenarbeiter ging in Revision. Mit dem Spruch hoben die Richter des BFH nun das angefochtene Urteil auf. Sie begründeten dies damit, dass der Leiharbeiter sich nicht darauf einrichten konnte, an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. (dpa)
Website mit Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
