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Das Gericht hat mit diesem Urteil die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben. Damit waren die von einem Speditionsunternehmen unter anderem wegen Lenkzeitüberschreitungen bezahlten Geldbußen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden.
Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden, heißt es in dem Urteil. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei. (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.01.2010 - L 6 R 381/08)
Tipp aus der Anwaltpraxis: Das Urteil hat nach Aussage des auf Transport-, Speditions- und Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalts Dominic Steinborn weitreichende Konsequenzen für die gesamte Speditionsbranche. Soweit das betriebliche Interesse des Unternehmens an der Übernahme von Bußgeldern das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers überwiegt und dies dargelegt werden kann, seien keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Um das betriebliche Interesse ausreichend zu dokumentieren, sei dringend zu empfehlen, im Rahmen des Arbeitsvertrages oder durch spezielle Anweisungen an die Disponenten die Grundsätze für die Übernahme von Bußgeldern durch das Unternehmen darzulegen.
Das Urteil sollte von Unternehmen nur im sozialversicherungsrechtlichen Sinne verstanden werden. In Hinblick auf die sonstigen Risiken, die mit einer Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten verbunden sind, muss die Beachtung der gesetzlichen Regelungen grundsätzlich gewährleistet werden. Eine entsprechende Anweisung könnte (vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung) wie folgt aussehen: „Bei der Disposition sind die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten grundsätzlich zwingend einzuhalten. Sollten in Einzelfällen aufgrund von Besonderheiten (zum Beispiel verspätete Beladung, Stau, wetterbedingte Verzögerungen) geringfügige Überschreitungen bei solchen Touren drohen, bei denen eine bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, ist der Kundenbeziehung der Vorzug zu geben. Dies gilt, soweit keine Sicherheitsrisiken zu befürchten sind. Fahrer sind in diesem Fall anzuweisen, geringfügige Lenk- oder Ruhezeitüberschreitungen bei den Kunden in Kauf zu nehmen, um die Liefertreue zu gewährleisten und eine Gefährdung der Geschäftsbeziehung zu vermeiden. In einem solchen Fall werden Bußgelder für Disponenten und Fahrer vom Arbeitgeber übernommen. Dies gilt nicht bei individuellen Fehlern im Rahmen der Disposition oder nicht erforderlichen Anweisungen zur Lenkzeitüberschreitung.“ (DVZ 28.1.2010/hec/sm)



