-Anzeige-
Mit der verdeckten Videoüberwachung in Logistik- oder Handelslagern zur Verhinderung von Straftaten dürfte es bald vorbei sein. Der aktuelle Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes schiebt der gängigen Praxis einen massiven Riegel vor. Arbeitgeber dürfen ihre Betriebsstätten unter eng definierten Voraussetzungen zwar mit Kameras überwachen, sie müssen aber den Umstand der Videoüberwachung durch geeignete Maßnahmen erkennbar machen. Eine geheime Videoüberwachung zur Ermittlung von Straftätern soll verboten werden.
An diesem Punkt reiben sich die Arbeitgeber. Sie kritisieren, dass Betriebsrat und Arbeitgeber anderslautende Vereinbarungen nicht mehr treffen dürfen. Es könne durchaus sinnvoll sein, Lagerräume ohne Wissen der Beschäftigten zu überwachen, sagte der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Anders käme man den Lagerdiebstählen oftmals nicht mehr bei.
Beim Einsatz von Ortungssystemen soll es dem Arbeitgeber erlaubt sein, Daten von Beschäftigten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Voraussetzung: Mit der Datenerhebung wird der Einsatz des Beschäftigten koordiniert, also auch der von Lkw-Fahrern. Wie er die Daten nutzt und auswertet, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch immer mitteilen.
Den Entwurf sowie eine Begründung hat das Bundesinnenministerium ins Netz gestellt. DVZ 28.8.2010
Zu diesem Thema lesen Sie in der aktuellen DVZ vom 28. August 2010 auch den Kommentar "Big Brother in Fesseln" von Claus Grimm, Fachredakteur für Personalmanagement, auf Seite 2. Außerdem finden Sie zu dem Thema in der rechten Spalte auf dvz.de die "Frage der Woche". Bitte Stimmen Sie dort ab.

