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Der Kläger, selbst von Beruf Anwalt, hatte sich gegen die Verhängung eines Fahrverbots von zwei Monaten und ein Bußgeld von 175 EUR gewehrt. Trotz ihres Umfangs erfülle die Verfassungsbeschwerde nicht „die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung“, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (Az. 2 BvR 1354/10).
Die Beschwerdeschrift sei gekennzeichnet durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinende Wiederholungen sowie unbelegte Vorwürfe gegenüber den Fachgerichten bis hin zur Behauptung einer „wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts“.
Das Bundesverfassungsgericht müsse es nicht hinnehmen, „dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann“, heißt es weiter.
Das Gericht hat die gesetzliche Möglichkeit, bei missbräuchlichen Beschwerden Gebühren bis zu 2600 Euro zu verhängen. (dpa)

