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Arbeitszeitregelung auch für Selbstständige

Auch Selbstständige sollen in den Genuss geregelter Arbeitszeiten kommen. Bild: dpa

Von UP Autom.

05.03.2009 | Neben angestellten Lkw-Fahrern sollen künftig auch selbstständige Berufskraftfahrer in den Geltungsbereich der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2002/15 einbezogen werden. Dafür hat sich der federführende Ausschuss des Europäischen Parlaments (EP) ausgesprochen.

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Mit 23 zu 17 Stimmen lehnte der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vor allem mit den Stimmen der Fraktion der Sozialdemokraten (SPE) den gesamten Kommissionsvorschlag ab. Die EU-Behörde hatte insbesondere vorgeschlagen, die Selbstständigen weiterhin vor der Richtlinie auszuschliessen. Ausserdem sollten die Mitgliedstaaten ihre Massnahmen im Kampf gegen die Scheinselbstständigkeit verstärken. Die geltende Arbeitszeitrichtlinie sieht aber vor, dass die Selbstständigen vom 23. März an automatisch unter die Richtlinie fallen, sollten EU-Ministerrat und EP keine anderslautende Entscheidung treffen.

Der Sozialausschuss setzte sich damit über den EP-Verkehrsausschuss hinweg, der mit knapper Mehrheit dafür gestimmte hatte, selbstständige Kraftfahrer auch weiterhin von der Arbeitszeitrichtlinie auszuschliessen. Das Plenum  des Europäischen Parlaments muss das Votum des Sozialausschusses aber noch bestätigen.

Grosse Zufriedenheit löste das Votum insbesondere bei der Europäischen Transportarbeiter Föderation (ETF) aus. Der Gewerkschaftsdachverband hatte am Montag zu einer Demonstration in den Strassen Brüssels aufgerufen. Die Gewerkschaftsvertreter hatten mit dem Argument gewarnt, dass selbstständige Fahrer auch weiterhin unkontrolliert bis zu 86 Stunden pro Woche arbeiten könnten. Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung BGL sieht die Gefahr, dass eine Nichteinbeziehung der Selbstständigen die Tendenz hin zur Scheinselbstständigkeit weiter verstärkt.

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie  schreibt Berufkraftfahrern eine maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden vor. In einem Zeitraum von vier Monaten darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Sie umfasst unter anderem das Fahren, Be- und Entladen, Büroarbeit sowie Bereitschaftszeiten. Die Richtlinie gilt derzeit nur für angestellte Fahrer, die in Fahrzeugen über 3,5 t unterwegs sind. DVZ 5.3.2009 (cd)

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