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Arbeitsrecht

Mindestlohn gilt auch bei "Anlernverträgen"

27.07.2010 | Auch sogenannte "Anlernverträge" zur beruflichen Ausbildung müssen dem tariflichen Mindestlohn für Arbeitnehmer entsprechen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

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Zu zahlen sei die für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (Az.: 3 AZR 317/08). Der dritte Senat gab damit der Klage einer jungen Frau aus Niedersachsen statt, die von einem Malermeister die übliche Entlohnung forderte. Sie hatte den angebotenen Ausbildungsvertrag abgelehnt, weil sie nicht zur Berufsschule gehen wollte. Daraufhin schloss sie mit dem Malermeister einen "Anlernvertrag", der eine monatliche Vergütung in Höhe von 550 Euro brutto vorsah.

Zwar sei es generell unzulässig, die Ausbildung in derartigen Vertragsverhältnissen zu regeln, erklärten die obersten Arbeitsrichter. Trotz dieser fehlerhaften Vertragsgrundlage seien derartige Beschäftigungen dann aber wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Das gelte ebenfalls für die Entlohnung. (dpa)

 Bundesarbeitsgericht: www.bundesarbeitsgericht.de

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