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Anti-Terror-Listen, Compliance und die digitalisierte Transportbescheinigung – viele Unternehmen haben das Gefühl, mit den Formalismen unter die Räder zu kommen. Am meisten machen dabei die Vorgaben der Anti-Terror-Listen zu schaffen. Denn das Wissen um gesetzliche Vorgaben und um die Umsetzung klaffen am meisten auseinander. „Anti-Terror-Vorgaben sind ein weiterer Formalismus, aber Globalisierung verlangt weltweite Sicherheitskonzepte. Und Deutschland als Wirtschaftsstandort und Logistikdrehscheibe Europas kommt besondere Verantwortung zu“, sagt Ralf Lammering, Geschäftsführer bei der Spedition Geis in Nürnberg. Er hat sich zusammen mit IT-Dienstleister Hans Anton Sapper vom Sapper Institut seit einigen Jahren mit den Anti-Terror-Vorgaben beschäftigt. „Diese Vorgaben sind lästig, aber notwendig und machbar und zeigen letzten Endes ein positives Ergebnis.“
Korrekte Abläufe. Was Ralf Lammering als „lästig, aber notwendig“ bezeichnet, hat einen unmissverständlichen rechtlichen Hintergrund: Mit Iso 9001 gab es erstmals Vorgaben für einen korrekten Arbeitsablauf. Doch nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wurde festgestellt, dass auch Lieferketten Sicherheitslücken aufweisen. Hieraus wurden zunächst die Vorgaben für die Luftfrachtsicherung entwickelt und später mit der VO (EG) Nr. 648/2005 der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB) eingeführt.
Die Vorläufer hierzu entstanden 2002, als im Rahmen einer EU-Verordnung „Maßnahmen getroffen werden sollten, um zu untersagen, dass Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zum Nutzen dieser Personen zur Verfügung gestellt werden“.
Diese Regelung verbietet auch Auszahlungen von Bargeld, Arbeitslohn, Kaufpreis, Mietzins oder die Rücknahme einer Ware gegen Erstattung des Kaufpreises. Der Begriff „wirtschaftliche Ressource“ ist laut EU nicht nur auf körperliche Gegenstände beschränkt. Vielmehr ist alles gemeint, was gegen Entgelt überlassen oder veräußert werden kann, also auch Lager- oder Einlagerungsscheine.
EU-Verordnungen müssen in nationale Gesetze umgesetzt werden. In Deutschland findet dies in Paragraf 34 Absatz 4 und 8 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) seinen Niederschlag. Dort heißt es, dass . . . mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird, „wer der EU-Verordnung, die die finanzielle Unterstützung Terrorverdächtiger verbietet, zuwider handelt“. Das bedeutet: Wer Anti-Terror-Vorgaben nicht beachtet, steht mit einem Fuß im Gefängnis und setzt auch den Fortbestand des Unternehmens aufs Spiel.
Geschäftsführer begehen eine Straftat, Unternehmen gehen behördlicher Privilegien verlustig und Geldstrafen und Umsatzabschöpfungen können ein Unternehmen in die Insolvenz treiben. Nach Paragraf 34 AWG sind aber nicht nur Kunden und Auftraggeber, sondern auch Mitarbeiter und Subunternehmer wie Reinigungsfirmen oder externe Kantinenbetreiber zu überprüfen.
Die Unternehmen können sich nicht darauf verlassen, dass den Hütern des Gesetzes die Möglichkeiten fehlen, die Einhaltung dieser Vorgaben zu überprüfen. Zollbeamte werden auf das Thema geschult, Bewilligungen im Ausfuhrbereich werden mit der Beachtung der Anti-Terror-Vorgaben verknüpft. Verbindliche digitalisierte Transportbescheinigung sind seit 1. Juli Pflicht, so dass die Behörden besser kontrollieren können.
Doch kein Transportunternehmen sollte sich einschüchtern lassen. Fast alle größeren und viele kleineren Unternehmen haben durch erfolgreiche Umsetzung gezeigt, dass die Anti-Terror-Vorgaben umsetzbar sind. Dazu gehören etwa KG Bursped Spedition, Hamburg; Hapag Lloyd, Hamburg; Krage Spedition, Hannover; Spedition Geis, Bad Neustadt; Gebrüder Weiß oder die österreichische G. Engelmayer Spedition.
Verbindliche Listen. Im Umfeld der Anti-Terror-Vorgaben haben sich einige Themenfelder herauskristallisiert, die Transportunternehmen zu schafften machten. Das ist die Frage nach verbindlichen Listen, doch nur wenige sind relevant. Fraglich ist auch, ob die Listen für alle Unternehmen gelten.
Laut Matthias Merz, Geschäftsführer bei der AWA Außenwirtschaftsakademie in Münster, muss man differenzieren. „US-Listen sind anwendbar, wenn der Transportunternehmer eine US-Person wäre oder wenn Güter befördert werden, die US-Recht unterliegen. Das kann der Fall sein, wenn es sich um US-Handelsgüter handelt oder die Güter in einem Anteil US-Komponenten enthalten.“ Nach US-Recht ist es nicht erforderlich, dass die betreffende Person der Exporteur ist; auch der Frachtführer hat die US-amerikanischen Vorschriften zu beachten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Nächste Hürde ist der Umfang der Terror-Listen. Nach Angaben von IT-Dienstleister Hans Anton Sapper werden meist zu viele Datensätze gehandelt. EU-Embargos umfassen nach seinem Kenntnisstand rund 7500 Datensätze, US-Listen rund 23 700 und private Listen weitere schätzungsweise 6400 Datensätze. Damit ergibt sich eine Summe von rund 37 600 zu überprüfenden Datensätzen. Im Durchschnitt werden diese Listen 110-mal pro Jahr aktualisiert.
Weiteres Problemfeld ist die Frage nach einer Software, denn das Prüfen dieser Sanktionslisten ist manuell nicht machbar. Es sollte aber ohne zeitliche Verzögerung geschehen, um Transportabläufe nicht zu unterbrechen. Dabei gibt es Kriterien, die für eine solide Lösung sprechen. So sollten nur echte Treffer angezeigt werden, kein Treffer verloren gehen und die Quote falscher Treffer auf ein Minimum reduziert sein.
Doch nicht nur an die Software sind Anforderungen zu stellen. Einige Hausaufgaben sollte ein Unternehmen im Vorfeld einer Einführung gemacht haben. So sollte das Unternehmen Risiken richtig einschätzen. Wer im innerdeutschen oder innereuropäischen Raum agiert, muss weniger Bedenken haben als ein Transporteur, der Kunden in Ostländern oder dem Nahen Osten bedient. Weiter sollten Prozesse wie Organisationsanweisungen und Eskalationsmanagement festgelegt sein.
„Wir haben Verfahrensanweisungen festgelegt, was passieren soll, wenn ein Treffer erfolgt und von allen Subunternehmern Sicherheitserklärungen eingefordert“, erklärt Ralf Lammering von Geis. Mit diesen Sicherheitserklärungen werde die Beweislast weitergegeben und die Subunternehmer müssten zusichern, dass sie keine Mitarbeiter und Geschäftspartner haben, die auf den Terrorlisten gelistet sind.
Einfache Implementierung. Bei Geis mit immerhin rund 3650 Mitarbeitern an 84 eigenen Logistikstandorten benötigte man für die internen Hausaufgaben zwischen zwei und sechs Monaten. Zwischen zwei bis drei Monate wurden für das Überprüfen des Personals und etwa drei bis sechs Monate für die Strukturierung des Transportwesens benötigt. Lammering: „Diese Arbeiten wären von unserer Seite schneller gewesen, wir haben uns nur immer an Verbandsarbeitskreisen orientiert, und das hat interne Prozesse verzögert.“ Die Implementierung der Software war kein Problem: Innerhalb von wenigen Tagen war die Software live.
Ähnlich problemlos verlief dies bei der Spedition Gebrüder Weiss. „Die Implementierung dauerte wenige Tage, auch die Umsetzung der Prozesse verlief unproblematisch“, resümiert Dr. Peter Waldenberger, Prokurist des Unternehmens. „Die IT-Abteilung war wie üblich eingebunden. Man kann die Einführung als „geräusch- und komplikationslos beschreiben“, meint auch Ingo Voigt, Rechtsanwalt und Prokurist der Krage Speditionsgesellschaft – alles also halb so schlimm.
Eine weitere Befürchtung ist, dass man mit einer Software vor lauter Treffern das Kerngeschäft nicht mehr verfolgen kann. „Was uns am Anfang Schwierigkeiten gemacht hat, war das Aha-Erlebnis, als wenige Minuten nach der Freischaltung des Systems erste Treffer angezeigt wurden“, erinnert sich Waldenberger. Dies habe sich schnell eingependelt.
Bei Gebrüder Weiss beträgt die Trefferquote auf 1000 Sendungen 0,13 Promille. Das wirkt sich laut Waldenberger nicht auf das Geschäft aus. „Durch das Vier-Augen-Prinzip bei der Prüfung, einmal lokal in der Niederlassung, einmal in der Zentrale, ist die Abarbeitung der Treffer eine Sache von ein paar Minuten. Wir hatten seit der Implementierung eine Handvoll Fälle, wobei sich diese bei Überprüfung nicht als relevant herausgestellt haben.“
Ingo Voigt von der Spedition Krage berichtet von einer ähnlichen Trefferquote. „Bei einem Sendungsvolumen in Hannover von etwa 5000 Datensätzen pro Tag haben wir im Februar dieses Jahres zwei Trefferwahrscheinlichkeiten ausgewiesen bekommen.“ Trefferwahrscheinlichkeiten bedeuten dabei nicht zwangsweise Treffer: „Wir mussten – da kein echter Treffer – noch keinen Geschäftskontakt abbrechen“, unterstreicht Voigt.
Wenn also die interne Umsetzung kein Problem darstellt, sind es die Geschäftspartner? Auch hier geben Lammering und Waldenberger Entwarnung. „Kunden und Subunternehmen haben unsere Sorgfalt positiv gewürdigt, keine Geschäftsbeziehung wurde dadurch beendet“, lautet Lammerings Fazit.
HINTERGRUND
Listen
Zum einen gibt es Embargos der EU (EG-Verordnung Nr. 2580/2001 gegen den Terrorismus und EG-Verordnung Nr. 881/2002 gegen Osama bin Laden, Al Quaida & Taliban).
Weiter gibt es US-Sanktionslisten wie die Denied Parties List (DPL), Specially Designated Nations (SDN), Entity List EL und die Debarred List.
Als wichtige private Listen gelten United Nations Security Counsil Sanction (UN), SECO Schweiz, UK-PC Profilerations Concern aus England, das BMWi Deutsches Frühwarnschreiben und METI Proliferations Concerns für Japan.
TIPP
Supply-Chain-Sicherheit
Vom 15. bis 17 November findet in Bremen die Konferenz Supply Chain Security statt. Die Veranstaltung bietet eine Reihe von Vorträgen, Workshops und Diskussionsrunden sowie eine begleitende Fachausstellung. Die Themen betreffen die aktuelle Entwicklung bei den internationalen Sicherheitsinitiativen gegen Terrorismus. Veranstalter ist die European American Trade Association in Kooperation mit der Hansestadt Bremen.
Dunja Koelwel, Fachjournalistin, München.
Kontakt über kuemmerlen@dvz.de
Eine Übersicht zu Anbietern von Software zum Abgleich von Terrorlisten kann über semmann@dvz.de angefordert werden.
