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zugelassener Wirtschaftsbeteiligter. Voraussetzungen für ZWB: Für den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB) setzt sich auch die englische Abkürzung AEO für „Authorized Economic Operator“ durch. Es sind drei Arten des AEO vorgesehen:
– der AEO „Zollrechtliche Vereinfachungen“ (für Erleichterungen im Zollbereich)
– der AEO „Sicherheit“ (für Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen)
– eine Kombination der beiden (AEO „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“).
Kriterien für den Status AEO sind angemessene Einhaltung der Zollvorschriften, zufrieden stellende Buchführung, Zahlungsfähigkeit (bei Beantragung „Zollrechtliche Vereinfachungen“)sowie angemessene Sicherheitsstandards.
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